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Einbürgerungen
Einbürgerungsverfahren
Sie besitzen eine ausländische Staatsbürgerschaft und möchten das Schweizer Bürgerrecht erwerben?
Erleichterte Einbürgerung (nach Art. 27 BüG)
Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid zuständig. Die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung sind:
- Ausländische/r Ehegatte/in einer Schweizerin oder eines Schweizers, der/die insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat und seit einem Jahr in der Schweiz wohnhaft ist
- Seit drei Jahren in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen Ehepartner lebend
Der/die Bewerber/in erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht seines schweizerischen Ehepartners. Achtung: der/die Ehepartner/in muss zum Zeitpunkt der Heirat die Schweizer Staatsbürgerschaft besessen haben.
Kontakt:
Staatssekretariat für Migration, Bürgerrecht / Einbürgerung, Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern, ch@sem.admin.ch
Ordentliche Einbürgerung (nach Art. 12 BüG)
Die ordentliche Einbürgerung ist ein dreistufiges Verfahren von Gemeinde, Kanton und Bund. Im Kanton Schwyz wird das Gesuch bei der Gemeinde am Wohnort eingereicht.
Das Einbürgerungsgesuch kann gestellt werden, wenn der Gesuchsteller die Niederlassungsbewilligung C besitzt und während insgesamt zehn Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs. Für Jugendliche, welche zwischen ihrem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt haben, werden die Jahre doppelt kalkuliert. Ausserdem müssen bei Gesuchseinreichung mindestens fünf Jahre ununterbrochener Wohnsitz in der Gemeinde Wollerau erfüllt sein.
Das Merkblatt "Einbürgerungen" der Gemeinde Wollerau gibt Ihnen Auskunft über den Verfahrensablauf sowie über die formellen und materiellen Kriterien.
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Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung, dürfen Sie sich gerne für einen Termin bei der Abteilung Gesellschaft melden. Die Gesuchunterlagen erhalten Sie in einem ersten Gespräch. |
In der Schweiz ist das Doppelbürgerrecht ohne jede Einschränkung erlaubt. Die Frage, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nach der Einbürgerung beibehalten können, richtet sich somit einzig und allein nach dem Recht desjenigen Staats, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Detaillierte Auskünfte erteilen die zuständigen Behörden des anderen Staats, in der Schweiz somit die Botschaften oder Konsulate. |