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Gemeindeversammlung
Ort
Freitzeitpark Erlenmoos, ErlenmoossaalSihleggstrasse 4
8832 Wollerau
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Allgemeines zur Gemeindeversammlung
Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Schweizerbürger, welche in Wollerau Wohnsitz haben.
Jährlich finden mindestens zwei Gemeindeversammlungen statt:
- Die Rechnungs-Gemeindeversammlung im April
- Die Budget-Gemeindeversammlung im Dezember
- Wenn genügend beschlussreife Geschäfte vorliegen, kann der Gemeinderat die Durchführung weiterer Versammlungen anordnen.
Aufgaben
Der Gemeinderat lädt die Stimmbürger der Gemeinde Wollerau vor Sachabstimmungen zur Gemeindeversammlung ein. Hier besteht in offener Diskussion die Möglichkeit, zu den schriftlich vorliegenden und abstimmungsreifen Geschäften Änderungs- und Rückweisungsanträge zu stellen. Die Gemeindeversammlung tritt ordentlicherweise bis spätestens Mitte Dezember zur Festsetzung des Voranschlages und bis spätestens am ersten Sonntag im Mai zur Genehmigung der Rechnung zusammen. Über anstehende Sachgeschäfte wird lediglich beraten. Sie unterliegen danach noch der Urnenabstimmung.
Kompetenzen
- Erlass einer Gemeindeordnung
- Erlassen von Rechtssätzen, soweit nicht nach kantonalem Recht ein anderes Organ zuständig ist
- Genehmigung des Voranschlags, der Rechnung inkl. Nachkredite
- Festsetzung des Gemeindesteuerfusses
- Bewilligung der Verpflichtungs- und Zusatzkredite
- Beschluss über den Erwerb und die Veräsuserung von Grundstücken mit Ausnahme geringfügiger Geschäfte
- Erlassen der Dienst- und Gehaltsordnung für das Personal der Gemeinde und ihrer Anstalten
- Kenntnisnahme vom Finanzplan (ohne Beschluss)
- Beschluss über die Errichtung selbständiger oder unselbständiger Ansalten und über den Beitritt zu Zweckverbänden
Die Gemeindeversammlung wird einberufen durch ortsübliche Publikationen sowie durch den Versand einer Einladung an alle Haushaltungen oder an alle Stimmberechtigten.
Die vollständigen Unterlagen zu den Geschäften der Gemeindeversammlung liegen, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen, vom Versand der Einladung an zur Einsichtnahme der Stimmberechtigten auf der Gemeindekanzlei auf.