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Mitwirkungsverfahren Teilnutzungsplanung Roosstrasse
Mitwirkungsverfahren Teilnutzungsplanung Roosstrasse
Die Gemeinde Wollerau bietet ein attraktives Wohnumfeld. Dadurch ist der Wohnraum in den letzten Jahren entsprechend knapp und teuer geworden. Durch die Entwicklungsabsichten im bestehenden Gewerbegebiet an der Roosstrasse ergibt sich die Möglichkeit, das Gebiet von einer reinen Gewerbezone in eine Mischzone (Bsp. Wohn- und Gewerbezone) umzuzonen und dadurch mehr Wohnraum an attraktiver Lage realisieren zu können.
Der kommunale Richtplan Wollerau bildet die kommunale, strategische Grundlage für die vorliegende Planung. Er baut dabei auf den Vorgaben des kantonalen Richtplans auf und präzisiert dessen Festlegungen. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat den kommunalen Richtplan Wollerau am 6. Juli 2021 genehmigt. Im kommunalen Richtplan wurde das Baugebiet als Transformationsgebiet festgelegt.
Die Grundstücke liegen gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der Gewerbezone 1. Die nord- und westseitig angrenzenden Grundstücke befinden sich bereits in einer Wohn- und Gewerbezone, in welcher Wohnen sowie Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig sind. Der Gemeinderat möchte die beiden Grundstücke abgestützt auf den kommunalen Richtplan im Rahmen der vorliegenden Teilnutzungsplanung ebenfalls der Wohn- und Gewerbezone 4 zuweisen. Dadurch können die Grundstücke besser genutzt und eine homogene Siedlungsstruktur mit einer qualitativ hochwertigeren Gestaltung erreicht werden. Ein minimaler Anteil von 10% der gesamten Ausnützung soll dabei als Gewerbefläche erhalten werden.
Die von der Teilnutzungsplanung betroffene Fläche wird mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Der nach der Zonenplanänderung unabhängig zu erarbeitende Gestaltungsplan konkretisiert die kantonalen und kommunalen Bauvorschriften. Dabei sind Ausnahmen von den Regelbauvorschriften möglich, sofern mehrere wesentliche Vorteile ausgewiesen sind. Zudem soll eine kommunale Mehrwertabgabe für Um- und Aufzonungen festgelegt werden. Damit sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke verpflichtet, den Planungsvorteil in der Höhe von 20% des geschaffenen Mehrwerts auszugleichen. Dies gilt für die vorliegende Teilnutzungsplanung sowie auch für die Eigentümer von Grundstücken bei zukünftigen Um- und Aufzonungen, sofern diese mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt sind.
Gestützt auf § 25 Abs. 1 PBG informiert der Gemeinderat die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen seiner Planungen und nimmt dazu im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens Einwendungen und Vorschläge entgegen. Anschliessend an die Prüfung dieser Eingaben werden die Unterlagen dem Volkswirtschaftsdepartement zur Vorprüfung eingereicht. Danach wird die Teilrevision der Ortsplanung während 30 Tagen öffentlich aufgelegt und der direkt von der Planung betroffenen Bevölkerung Gelegenheit gewährt, gegen den Entwurf Einsprache zu erheben.
Als erster Schritt des Nutzungsplanungsverfahrens wird nun das Mitwirkungsverfahren zur Teilnutzungsplanung Roosstrasse eröffnet. Die Bevölkerung erhält Gelegenheit, sich vom 6. Dezember 2024 bis 7. Januar 2025 beim Gemeinderat schriftlich zu äussern. Die Projektunterlagen liegen auf der Gemeindeverwaltung, Abteilung Hochbau, während den üblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme auf.
Dokumente
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01_Teilzonenplan_FAES_P (PDF, 7.59 MB) | Download | 0 | 01_Teilzonenplan_FAES_P |
02 Bericht (PDF, 3.9 MB) | Download | 1 | 02 Bericht |
03 Änderungen Baureglement (PDF, 119.04 kB) | Download | 2 | 03 Änderungen Baureglement |